OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2021
19 E 633/21
Normen:
GkG § 66 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1848/20

Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 19 E 633/21

DRsp Nr. 2021/14531

Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung

Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GkG § 66 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.