FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2004
16 K 8275/99 F
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 974

Streitwert; Einheitliche Gewinnfeststellung; Regelpauschsatz; Gewinnanteile; Grund- und Splittingtabelle - Aktuelle Grundsätze zur Streitwertberechnung in Fällen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 16 K 8275/99 F

DRsp Nr. 2005/4805

Streitwert; Einheitliche Gewinnfeststellung; Regelpauschsatz; Gewinnanteile; Grund- und Splittingtabelle - Aktuelle Grundsätze zur Streitwertberechnung in Fällen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

1. Bei der Streitwertermittlung in Verfahren wegen einheitlicher Gewinnfeststellung ist von dem Regelpauschsatz von 25% der strittigen Einkünfte abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 7.500,-- EUR ausgewiesen werden. 2. Der anzuwendende Pauschsatz ist in diesem Fall auf der Grundlage des Mittelwerts der Einkommensteuertarife nach der Grund- und Splittingtabelle zu bestimmen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Bei der Streitwertermittlung ist grundsätzlich ein pauschaler Prozentsatz anzusetzen, auch wenn die genaue ertragssteuerliche Auswirkung mitgeteilt wird vgl. zuletzt den BFH Beschluss vom 27. Mai 2002, XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323.