BFH - Beschluß vom 23.11.1999
IX E 7/99
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 727

Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen IX E 7/99

DRsp Nr. 2000/2689

Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

1. Der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 2. Der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheids.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von A (Kostenschuldner zu 1) und dem Kostenschuldner zu 2 und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der gegen die Kostenschuldner erlassenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise auf ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide als unzulässig ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von den Kostenschuldnern neben der Nichtzulassungsbeschwerde "hilfsweise" eingelegte Revision verwarf der Senat mit Beschluss vom ... als unzulässig und legte den Kostenschuldnern die Kosten des Revisionsverfahrens auf.