FG Hessen - Beschluss vom 29.09.2003
1 V 3936/02
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 145

Streitwert; Gewinnfeststellung; Aussetzung der Vollziehung; Eheleute; Einkommensteuerveranlagung; Land und Forstwirtschaft - Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 1 V 3936/02

DRsp Nr. 2003/17305

Streitwert; Gewinnfeststellung; Aussetzung der Vollziehung; Eheleute; Einkommensteuerveranlagung; Land und Forstwirtschaft - Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung sind als Streitwert im Rahmen der Schätzung - ausgehend von der vermeintlichen einkommensteuerrechtlichen Außenwirkung - grundsätzlich 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes zu berücksichtigen. 2. Dieser Regelsatz ist entsprechend der im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerrechtlichen Außenwirkung veränderbar. Selbst wenn im Einzelfall konkrete einkommensteuerrechtliche Auswirkungen vorgetragen werden, sind dabei allerdings solche Umstände außer Betracht zu lassen, die sich nur durch die Beiziehung der Einkommensteuerakten der betroffenen Personen zuverlässig bestimmen und überprüfen lassen. 3. Die konkreten einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen sind auch bei Ehegatten wegen einer ausschließlich für sie durchzuführenden gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nur zu berücksichtigen, wenn sie außerdem gegen den darauf fußenden Einkommensteuerbescheid klagen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Streitwert im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahren.

Entscheidungsgründe: