BGH - Beschluß vom 02.10.2002
I ZR 60/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; StBerG § 4 Nr. 11 ; ZPO § 3 § 544 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abmahnung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Steuerberaterkammer

BGH, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen I ZR 60/02

DRsp Nr. 2002/16244

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abmahnung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Steuerberaterkammer

Der Streitwert für eine Klage eines Lohnsteuerhilfevereins gegen eine Abmahnung durch die Steuerberaterkammer übersteigt jedenfalls dann nicht 20.000 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO), wenn der Lohnsteuerhilfeverein in dem betreffenden Gebiet weniger als 1000 Mitglieder betreut.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; StBerG § 4 Nr. 11 ; ZPO § 3 § 544 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die für den Bereich Südbaden zuständige Steuerberaterkammer. Sie nimmt den Beklagten, der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist, wegen Aussagen, die dieser in einem in der Ausgabe des "F. Stadtkurier" vom 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview gemacht hat, und deswegen, weil er sich dort ohne Hinweis auf die gesetzlichen Einschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG als "Steuerfachmann" hat bezeichnen lassen, auf Unterlassung in Anspruch. Weiterhin verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,-- DM (= 127,82 EURO) nebst Zinsen.