Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --in der Fassung für vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordene Verfahren-- setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß §
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