BFH - Beschluss vom 01.12.2004
XI B 239/02
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 ;

Streitwert; Urteilsberichtigungsverfahren

BFH, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen XI B 239/02

DRsp Nr. 2005/1157

Streitwert; Urteilsberichtigungsverfahren

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist im FG-Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.2. Im Urteilsberichtigungsverfahren ist der Streitwert mit einem Zehntel des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --in der Fassung für vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordene Verfahren-- setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen. Da sich im Streitfall der Wert des Streitgegenstandes nicht unmittelbar aus den Anträgen der Beteiligten oder der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig entnehmen lässt, liegt das zu fordernde Rechtsschutzinteresse der Kläger an einer Festsetzung des Streitwertes vor.