OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2021
6 E 652/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 25/21

Streitwertbeschwerde in einem auf vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 6 E 652/21

DRsp Nr. 2021/12954

Streitwertbeschwerde in einem auf vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Januar 2021 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Mit ihr erstrebt diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf die Wertstufe bis 19.000 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde auch begründet.