OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2021
6 E 932/20
Normen:
GkG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 904/20

Streitwertbeschwerde in einem Verfahren um die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens und die erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 6 E 932/20

DRsp Nr. 2021/12469

Streitwertbeschwerde in einem Verfahren um die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens und die erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Klageverfahren, in dem die Klägerin die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens und die erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GkG § 52 Abs. 6;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.