OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2021
4 B 116/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2190/20

Streitwertfestsetzung nach Erledigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 4 B 116/21

DRsp Nr. 2021/7564

Streitwertfestsetzung nach Erledigung

Tenor

Der Streitwert für das durch Vergleich erledigte Verfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 B 262/21 auf 3.750,00 Euro und für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor Verbindung wird der Streitwert für das Verfahren 4 B 262/21 ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren 1 L 183/21 (VG Köln) wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26.3.2021 mit der darin enthaltenen Kostenfolge erledigt hat, war der Streitwert nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin festzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, Nr. 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für angemessen, den Streitwert in Verfahren wegen Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger auf mindestens 15.000,00 € festzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 - 4 A 2407/13 -, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.