BVerfG - Beschluß vom 07.06.1993
2 BvR 1767/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 541
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen III B 112/91

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1767/92

DRsp Nr. 2005/15308

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

Zur Rechtswegerschöpfung i. S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG gehört auch, daß von Rechtsbehelfen wie der Nichtzulassungsbeschwerde in prozessual ordnungsgemäßer Form Gebrauch gemacht wird.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; 73, 322 [325]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.

Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 [14])