A.
Die Gesellschafter der Antragstellerin wurden zur Gewerbesteuer aus der Lohnsumme (Lohnsummensteuer) herangezogen. Sie halten die Erhebung dieser Steuer seit dem Jahre 1970 für verfassungswidrig, weil von diesem Jahr an aus dem Betrieb nur Verluste erzielt worden seien. Es verstoße gegen Art. 1, 2, 3, 14, 20 und 28 GG, für ein Unternehmen, das keine Erträge erwirtschafte, Gewerbesteuer zu erheben.
Die Antragstellerin hat beim Finanzamt nach §
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