BVerfG - Beschluß vom 17.07.1973
1 BvQ 8/73
Normen:
BVerfGG § 32 ; GewStG § 27 ; FGO § 69 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 35, 379
BB 1973, 1162
DB 1973, 1535
WM 1973, 973

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 17.07.1973 - Aktenzeichen 1 BvQ 8/73

DRsp Nr. 1996/8122

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Eine einstweilige Anordnung ist dann nicht dringend geboten, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ; GewStG § 27 ; FGO § 69 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

A.

Die Gesellschafter der Antragstellerin wurden zur Gewerbesteuer aus der Lohnsumme (Lohnsummensteuer) herangezogen. Sie halten die Erhebung dieser Steuer seit dem Jahre 1970 für verfassungswidrig, weil von diesem Jahr an aus dem Betrieb nur Verluste erzielt worden seien. Es verstoße gegen Art. 1, 2, 3, 14, 20 und 28 GG, für ein Unternehmen, das keine Erträge erwirtschafte, Gewerbesteuer zu erheben.

Die Antragstellerin hat beim Finanzamt nach § 27 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beantragt, den Lohnsummensteuermeßbetrag für 1971 und 1972 auf null DM festzusetzen. Offensichtlich hat das Finanzamt wenigstens für 1971 einen Bescheid erlassen und den Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme festgesetzt. Dagegen hat sie am 14. September 1972 beim Finanzgericht Klage erhoben und zusätzlich am 20. Juni 1973 beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes auszusetzen; über beide Anträge ist noch nicht entschieden.