BFH - Urteil vom 10.10.2007
VII R 49/06
Normen:
Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Art. 9 Abs. 1 ; TabStG § 12 Abs. 1 § 19 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 499
BFHE 218, 469
DAR 2008, 351
DB 2008, 566
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5272/05

Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

BFH, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VII R 49/06

DRsp Nr. 2008/3197

Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

»Der Fahrer eines Lastzugs "verbringt" im Sinne des TabStG Waren in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind.«

Normenkette:

Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Art. 9 Abs. 1 ; TabStG § 12 Abs. 1 § 19 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Mai 2005 für seinen Arbeitgeber, eine Spedition, einen LKW-Transport mit Möbeln durchgeführt. Die Waren sind in Polen verladen und dem Kläger mit Frachtpapieren, die als Ladung Möbel nannten, übergeben worden, damit er sie zunächst zu einer Firma nach Hannover bringe. In den Möbeln waren, was der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht wusste, rund 8 000 Stangen Zigaretten aus dem freien Verkehr Polens versteckt. Diese wurden bei einer Kontrolle des Lastzugs durch eine mobile Kontrolltruppe des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --HZA--) entdeckt.