FG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2009
7 K 3041/07 G,F
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 495
ZIP 2010, 539

Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis; Freiberufliche Tätigkeit; Steuerberater; Insolvenzverwalterpraxis; Vervielfältigungstheorie; Betriebsausgabenabzug; Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis; Interner Fremdvergleich

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 3041/07 G,F

DRsp Nr. 2010/2222

Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis; Freiberufliche Tätigkeit; Steuerberater; Insolvenzverwalterpraxis; Vervielfältigungstheorie; Betriebsausgabenabzug; Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis; Interner Fremdvergleich

1. Die Tätigkeit von Steuerberatern im Bereich der Insolvenzverwaltung ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies gilt auch für die Tätigkeit als vorläufig (schwacher) Insolvenzverwalter und als vom Insolvenzgericht bestellter Gutachter. 2. Diese Tätigkeit kann auch bei Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter (hier: 2) und einem Umfang von mehr als 100 Insolvenzverfahren mittlerer und kleinerer Unternehmen nicht als ein Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn durch die geleistete Zuarbeit die Arbeitskraft des Berufsträgers nicht zumindest in Teilbereichen ersetzt oder vervielfältigt wird. 3. Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit nahen Angehörigen sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten.