FG Hessen - Urteil vom 22.11.2004
11 K 5802/99
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;

Tätigkeitsvergütung; Kommanditist; Verrechnung; Verlust; Sonderbetriebsvermögen; Negatives Kapitalkonto - Verlustverrechungsverbot mit Tätigkeitsvergütungen bei einem Kommanditisten

FG Hessen, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 5802/99

DRsp Nr. 2005/1805

Tätigkeitsvergütung; Kommanditist; Verrechnung; Verlust; Sonderbetriebsvermögen; Negatives Kapitalkonto - Verlustverrechungsverbot mit Tätigkeitsvergütungen bei einem Kommanditisten

1. Bei der Berechnung des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes dürfen Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten führen, nicht mit Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten (z.B. Tätigkeitsvergütungen) verrechnet werden. 2. Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen werden aus dem Saldierungsbereich verrechenbarer Verluste (§ 15a Abs. 2 EStG) ausgeklammert.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Beigeladene war bis zum 30. Juni 1994 als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (jetzt B GmbH & Co. KG), der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt.

Der Beigeladene und zwei weitere Kommanditisten waren Geschäftsführer der Komplementär GmbH und waren dort auch als solche angestellt. In den Streitjahren betätigte sich die Komplementär GmbH ausschließlich mit der Geschäftsführung der Klägerin. Die Geschäftsführer erhielten von der Komplementär GmbH Vergütungen, die dieser wiederum durch die Klägerin ersetzt wurden.