Der Beigeladene war bis zum 30. Juni 1994 als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (jetzt B GmbH & Co. KG), der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt.
Der Beigeladene und zwei weitere Kommanditisten waren Geschäftsführer der Komplementär GmbH und waren dort auch als solche angestellt. In den Streitjahren betätigte sich die Komplementär GmbH ausschließlich mit der Geschäftsführung der Klägerin. Die Geschäftsführer erhielten von der Komplementär GmbH Vergütungen, die dieser wiederum durch die Klägerin ersetzt wurden.
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