FG Münster - Urteil vom 01.12.1997
5 K 5860/96 F

Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG bei Übernahmegewinn

FG Münster, Urteil vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 5 K 5860/96 F

DRsp Nr. 2001/3061

Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG bei Übernahmegewinn

Auf Übernahmegewinne ist die Tarifbegrenzung des § 32 c EStG nicht anwendbar, da sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Tatbestand:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Streitig ist die Anwendung der Tarifbegünstigung gemäß § 32 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 4 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ging im Wege der Umwandlung durch Umwandlungsbeschluss vom 27. Juli 1995 aus einer vormaligen GmbH hervor. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister erfolgte am 14. August 1995. Die Umwandlung erfolgte mit steuerlicher Wirkung zum 15. Dezember 1994.

Der Beklagte (das Finanzamt) stellte den Gewinn aus der Übernahme des Vermögens der GmbH durch Gewinnfeststellungsbescheid vom 30. November 1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO 1977 -) erging, erklärungsgemäß auf DM fest und rechnete ihn im vollen Umfang dem an der Klägerin allein beteiligten Kommanditisten zu.