Streitig ist, in welcher Höhe eine Abfindungszahlung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 EStG zu unterwerfen ist und in welcher Weise in Frankreich erzielte und dort versteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war Angestellter der Werbeagentur A Hamburg und Gesellschafter der A GmbH & Partner KG. Am 30.05.1992 schloss er mit seinem Arbeitgeber, der A GmbH & Partner KG sowie der A GmbH in Düsseldorf eine Trennungsvereinbarung, nachdem Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung des Klägers zum 31.12.1992 entstanden waren. In der Trennungsvereinbarung heißt es u. a.:
§ 1
Die Beteiligten sind sich einig, dass Herr B ein Anstellungsverhältnis nur mit der T/A Hamburg GmbH hat, die auch seit Jahren sein Gehalt der Lohnsteuer unterwirft und ihm einen Dienstwagen stellt. Dieses Anstellungsverhältnis endet auf Wunsch der T/A Hamburg GmbH mit Ablauf des 31.05.1992.
§ 2
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