FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2001
VI 312/99
Normen:
EStG § 24 Abs. 1 ; EStG § 32b ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 536

Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VI 312/99

DRsp Nr. 2002/4545

Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung

Wird eine Abfindungszahlung geleistet, die die auf den Rest des Jahres entfallenden Bezüge übersteigt, ist sie in voller Höhe tarifbegünstigt.

Normenkette:

EStG § 24 Abs. 1 ; EStG § 32b ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe eine Abfindungszahlung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 EStG zu unterwerfen ist und in welcher Weise in Frankreich erzielte und dort versteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war Angestellter der Werbeagentur A Hamburg und Gesellschafter der A GmbH & Partner KG. Am 30.05.1992 schloss er mit seinem Arbeitgeber, der A GmbH & Partner KG sowie der A GmbH in Düsseldorf eine Trennungsvereinbarung, nachdem Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung des Klägers zum 31.12.1992 entstanden waren. In der Trennungsvereinbarung heißt es u. a.:

§ 1

Die Beteiligten sind sich einig, dass Herr B ein Anstellungsverhältnis nur mit der T/A Hamburg GmbH hat, die auch seit Jahren sein Gehalt der Lohnsteuer unterwirft und ihm einen Dienstwagen stellt. Dieses Anstellungsverhältnis endet auf Wunsch der T/A Hamburg GmbH mit Ablauf des 31.05.1992.

§ 2