FG München - Urteil vom 02.12.2004
14 K 889/04
Normen:
KN Pos. 8519 UPos. 9918;

Tarifierung eines CD-Laufwerks mit Prozessor, Converter und Speicherbausteinen für die Funknavigation; verbindlicher Zolltarifauskunft

FG München, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 14 K 889/04

DRsp Nr. 2005/18565

Tarifierung eines CD-Laufwerks mit Prozessor, Converter und Speicherbausteinen für die Funknavigation; verbindlicher Zolltarifauskunft

Bei einem CD-Laufwerk mit Prozessor, Converter und Speicherbausteinen für die Funknavigation ist in Abwägung der Beschaffenheitsmerkmale der Einzelbestandteile das als solches bereits funktionsfähige Tonwiedergabegerät als charakterbestimmend anzusehen. Das Gerät ist daher in die Position 8519 9918 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 8519 UPos. 9918;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines CD-Laufwerks mit Prozessor, Converter und Speicherbausteinen für die Funknavigation.

Die Klägerin beantragte am 17. Oktober 2000 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über das "CD-Laufwerk BP Nr. 8618 842 585" und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 8522 9098 320 der Kombinierten Nomenklatur - KN -.