FG München - Urteil vom 28.11.2001
3 K 3844/98
Normen:
GemZT Unterpos. 8543 8970 000; GemZT Unterpos. 8543 8990 990 AV 3a;

Tarifierung eines sog. Sputtering-Systems

FG München, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 3 K 3844/98

DRsp Nr. 2003/7797

Tarifierung eines sog. Sputtering-Systems

Ein Gerät, das nicht nur in der Halbleiterfertigung für die Beschichtung von Wafers, sondern auch zur Metallisierung von Keramikplättchen eingesetzt werden kann, ist in Unterpos. 8543 8990 990 genauer als in Unterpos. 8543 8970 000 erfasst.

Normenkette:

GemZT Unterpos. 8543 8970 000; GemZT Unterpos. 8543 8990 990 AV 3a;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines sog. Sputtering Systems.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Sammelzollanmeldung für den Monat April 1997 ein aus den USA eingeführtes "Sputtering System" unter der Codenummer 8543 8970 000 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung reihte das Hauptzollamt Bamberg (HZA) die Anlagen in die Unterpos. 8543 8990 990 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) ein und forderte mit Steueränderungsbescheid vom 5. Mai 1998 insgesamt 58.833,05 DM Zoll nach.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung - EE - vom 5. August 1998 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: