I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr bei der Schweizer Firma P als Servicetechniker im Servicegebiet Schweiz beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag war er u.a. verpflichtet, ein- bis zweimal pro Woche an zentraler Lage des Servicegebietes zu übernachten.
Er unterhielt im Streitjahr eine Wohnung in D (Schweiz). Gleichzeitig war er zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses im ca. 5 km entfernten J (Deutschland), welches zur anderen Hälfte seiner früheren Lebensgefährtin I gehörte. Diese bewohnte das Haus in J mit ihren beiden eigenen Kindern sowie zwei Kindern des Klägers aus früherer Ehe. Zum Ende des Streitjahres meldete der Kläger seinen deutschen Wohnsitz in J ab und gab an, nur noch in D wohnhaft zu sein.
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