BFH - Beschluss vom 09.12.2002
I B 7/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 §§ 94 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 630

Tatsächliche Verständigung; Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen I B 7/02

DRsp Nr. 2003/3766

Tatsächliche Verständigung; Verfahrensfehler

Ein auf die Rüge der Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Verständigung gestützter Verfahrensfehler ist nicht gegeben, wenn nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht von einer zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung auszugehen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3 §§ 94 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr bei der Schweizer Firma P als Servicetechniker im Servicegebiet Schweiz beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag war er u.a. verpflichtet, ein- bis zweimal pro Woche an zentraler Lage des Servicegebietes zu übernachten.

Er unterhielt im Streitjahr eine Wohnung in D (Schweiz). Gleichzeitig war er zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses im ca. 5 km entfernten J (Deutschland), welches zur anderen Hälfte seiner früheren Lebensgefährtin I gehörte. Diese bewohnte das Haus in J mit ihren beiden eigenen Kindern sowie zwei Kindern des Klägers aus früherer Ehe. Zum Ende des Streitjahres meldete der Kläger seinen deutschen Wohnsitz in J ab und gab an, nur noch in D wohnhaft zu sein.