VG Stuttgart - Urteil vom 27.02.2019
8 K 8311/18
Normen:
PBefG § 13; PBefG § 25; PBZugV § 1; AO § 145; AO § 146; AO § 147; BOKraft § 28;

Taxigenehmigung; Widerruf; GbR; Zuverlässigkeit; Gesellschafter; Einnahmeursprungsaufzeichnung; Abgabenrechtliche Pflichten; Schwerer Verstoß; Finanzielle Leistungsfähigkeit

VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 8 K 8311/18

DRsp Nr. 2019/12625

Taxigenehmigung; Widerruf; GbR; Zuverlässigkeit; Gesellschafter; Einnahmeursprungsaufzeichnung; Abgabenrechtliche Pflichten; Schwerer Verstoß; Finanzielle Leistungsfähigkeit

Handelt es sich beim Taxiunternehmer um eine (nicht-rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, muss die persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 13 Abs. 1 PBefG in der Person jedes einzelnen Gesellschafters vorhanden sein. Da bei einer GbR "die Gesamtheit der Gesellschafter" im Besitz der Taxigenehmigungen ist, wäre es nicht zulässig, unter dem Deckmantel der Gesellschaft zwei voneinander unabhängige, getrennt zu betrachtende Unternehmen zu führen. Zum Vorliegen "schwerer" Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b PBefG auf Grund von für zutreffend erachteten Feststellungen des Hauptzollamtes (hier: bejaht). Allein die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungssaufzeichnungen begründet in der Regel noch nicht die Annahme eines "schweren" Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

PBefG § 13; PBefG § 25; PBZugV § 1; AO § 145; AO § 146; AO § 147; BOKraft § 28;

Tatbestand: