Lassen sich dem Antrag eines Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (ausnahmsweise) für eine kürzere Geltungsdauer als 5 Jahre begehrt, so ist im Hinblick auf den mit einer zeitlichen Begrenzung verbundenen Eingriff in Art. 12 Abs. 1GG davon auszugehen, dass die in § 16 Abs. 4PBefG festgelegte Höchstgeltungsdauer von fünf Jahren beantragt wird.Eine Verkürzung der Geltungsdauer der Taxigenehmigung unter Verweis auf ein erneutes Wiedererteilungsverfahren nach kurzer Erteilungsdauer kommt bei bloßen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Unternehmers auf Grund von unbestätigten Verdachtsmomenten nicht in Betracht. Eine solche Entscheidung erwiese sich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1GG und die Verfassungsmäßigkeit zeitlicher Begrenzungen jedenfalls als ermessensfehlerhaft, soweit der Behörde im Rahmen des § 16 Abs. 4PBefG überhaupt Ermessen zukommen würde (hier: offen gelassen).Allein die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungssaufzeichnungen begründet noch nicht die Annahme eines "schweren" Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV.
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