VG Stuttgart - Urteil vom 07.08.2019
8 K 9504/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; PBefG § 13; PBefG § 16 Abs. 4; PBZugV § 1; AO § 145; AO § 146; AO § 147;

Taxigenehmigung; Wiedererteilung; Geltungsdauer; Höchstgeltungsdauer; Befristung der Genehmigung; Ermessen; Zuverlässigkeit; Einnahmeursprungsaufzeichnung; Abgabenrechtliche Pflichten; Schwerer Verstoß

VG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 8 K 9504/18

DRsp Nr. 2019/12626

Taxigenehmigung; Wiedererteilung; Geltungsdauer; Höchstgeltungsdauer; Befristung der Genehmigung; Ermessen; Zuverlässigkeit; Einnahmeursprungsaufzeichnung; Abgabenrechtliche Pflichten; Schwerer Verstoß

Lassen sich dem Antrag eines Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (ausnahmsweise) für eine kürzere Geltungsdauer als 5 Jahre begehrt, so ist im Hinblick auf den mit einer zeitlichen Begrenzung verbundenen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG davon auszugehen, dass die in § 16 Abs. 4 PBefG festgelegte Höchstgeltungsdauer von fünf Jahren beantragt wird. Eine Verkürzung der Geltungsdauer der Taxigenehmigung unter Verweis auf ein erneutes Wiedererteilungsverfahren nach kurzer Erteilungsdauer kommt bei bloßen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Unternehmers auf Grund von unbestätigten Verdachtsmomenten nicht in Betracht. Eine solche Entscheidung erwiese sich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und die Verfassungsmäßigkeit zeitlicher Begrenzungen jedenfalls als ermessensfehlerhaft, soweit der Behörde im Rahmen des § 16 Abs. 4 PBefG überhaupt Ermessen zukommen würde (hier: offen gelassen). Allein die fehlerhafte Führung von Einnahmeursprungssaufzeichnungen begründet noch nicht die Annahme eines "schweren" Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV.