BFH - Beschluss vom 16.09.2002
IX B 35/02
Normen:
EStG (1995) § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 40

Teilentgeltliches Veräußerungsgeschäft; Aufteilung in entgeltlichen/unentgeltlichen Teil

BFH, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen IX B 35/02

DRsp Nr. 2002/17760

Teilentgeltliches Veräußerungsgeschäft; Aufteilung in entgeltlichen/unentgeltlichen Teil

Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine Einigung der Vertragsparteien über den Verkehrswert eines Grundstücks grds. der Aufteilung zugrunde zu legen, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen (Anschluss an BFH-Urt. v. 10.10.2000 - IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).

Normenkette:

EStG (1995) § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerdebegründung entspricht im Übrigen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).