Der Senat geht davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich die Zulassung der Revision bezüglich der Einkommensteuer 1998 begehrt, da der geltend gemachte Zulassungsgrund ausschließlich dieses Streitjahr betrifft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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