FG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2004
11 K 388/03
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 § 253 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1062
EFG 2005, 1102

Teilwertabschreibung; Darlehen; Anschaffungskosten; Bewertung; Darlehensforderung; Einlage; Forderung; Stille Gesellschaft - Teilwertabschreibung eines Darlehens auf 0 DM ist nicht zulässig gegenüber einer GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 11 K 388/03

DRsp Nr. 2005/9269

Teilwertabschreibung; Darlehen; Anschaffungskosten; Bewertung; Darlehensforderung; Einlage; Forderung; Stille Gesellschaft - Teilwertabschreibung eines Darlehens auf 0 DM ist nicht zulässig gegenüber einer GmbH

1. Geldforderungen sind in der Steuerbilanz wie in der Handelsbilanz grds. mit ihren Anschaffungskosten (AK) anzusetzen, d. h. mit dem Nennwert. Nur wenn zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwertes erfüllt werden kann, kommt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in Betracht. 2. Auch Geldforderungen sind nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten; der Umstand einer späteren (teilweisen) Erfüllung der Forderung kann deren Wert zum Bilanzstichtag "aufhellen". 3. Die Teilwertabschreibung eines Darlehens gegenüber einer GmbH auf Null DM ist unzulässig, wenn die Gesellschaft nicht signifikant überschuldet und zudem gewährleistet ist, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Das gilt umso mehr, wenn die Verrechnung der Darlehensforderung mit künftigen Forderungen der GmbH aus Leistungen gegenüber dem Steuerpflichtigen vorgesehen ist. 4. Die Einlage einer Darlehensforderung in eine stille Gesellschaft ist mit dem gemeinen Wert der Forderung als Anschaffungskosten zu bewerten.

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 § 253 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand: