Das Verfahren wird eingestellt.
Nachdem die Klage mit dem Telefaxeingang vom 04.12.2018 in hinreichend deutlicher und lesbarer Weise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
Der Wirksamkeit der Rücknahme steht nicht entgegen, dass die Rücknahmeerklärung als Telefaxschreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur über das allgemeine Telefonnetz übermittelt wurde. Soweit davon abweichend das Verwaltungsgericht Dresden in den Urteilen vom 21.11.2017
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