FG Hessen - Urteil vom 06.12.2018
4 K 1880/14
Normen:
FGO § 52a;

Telefax; elektronisches Dokument

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 1880/14

DRsp Nr. 2019/2178

Telefax; elektronisches Dokument

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Normenkette:

FGO § 52a;

Gründe

Nachdem die Klage mit dem Telefaxeingang vom 04.12.2018 in hinreichend deutlicher und lesbarer Weise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

Der Wirksamkeit der Rücknahme steht nicht entgegen, dass die Rücknahmeerklärung als Telefaxschreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur über das allgemeine Telefonnetz übermittelt wurde. Soweit davon abweichend das Verwaltungsgericht Dresden in den Urteilen vom 21.11.2017 2 K 2108/16, juris und vom 2. Oktober 2018 2 K 302/18, juris zu dem mit § 52a FGO im Kern inhaltsgleichen § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein Telefax ein elektronisches Dokument im Sinne von § 55a VwGO sei und daher die - unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur erfordernden - Voraussetzungen des § 55a VwGO erfüllen müsse, folgt der hier beschließende Einzelrichter dem nicht.