BGH - Urteil vom 28.06.2007
I ZR 153/04
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 5 § 8 Abs. 2 ; StBerG § 4 Nr. 11 § 18 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 142
BGHReport 2008, 248
DB 2007, 2833
GRUR 2008, 186
K&R 2008, 104
MDR 2008, 222
wrp 2008, 220
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4775/03
LG München I, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 7047/03

Telefonaktion; Überschreitung der Bagatellgrenze; Führung der Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein bei Werbemaßnahmen

BGH, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen I ZR 153/04

DRsp Nr. 2007/23507

"Telefonaktion"; Überschreitung der Bagatellgrenze; Führung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" bei Werbemaßnahmen

»a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 5 § 8 Abs. 2 ; StBerG § 4 Nr. 11 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine.

In der Ausgabe der Zeitung "W." vom 29. Januar 2003 erschien in der Rubrik "Ratgeber Geld" der nachstehend wiedergegebene Zeitungsartikel mit der Ankündigung einer Telefonaktion, bei der drei Mitarbeiter des Beklagten als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Leser Antworten auf steuerliche Fragen erhalten sollten:

Folgt Graphik