OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2021
14 E 410/21
Normen:
RVG Anl. 1 Nr. 3105;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 47
NJW 2022, 344
NVwZ-RR 2022, 192
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 873/18

Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 14 E 410/21

DRsp Nr. 2021/17271

Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins

Ein gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG ist auch ein Erörterungstermin. Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist. Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG nicht darauf an, ob der Termin zu Recht stattgefunden hat. Die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG steht dem Rechtsanwalt zu, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Anl. 1 Nr. 3105;

Gründe