BFH - Beschluss vom 12.12.2007
XI B 23/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 2 Nr. 9, § 24, § 34; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 376
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 507/04

Übergang Dienstvertrag auf anderen Rechtsträger; Auflösung des Dienstverhältnisses

BFH, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XI B 23/07

DRsp Nr. 2008/3212

Übergang Dienstvertrag auf anderen Rechtsträger; Auflösung des Dienstverhältnisses

1. Es ist geklärt, dass eine wirksame Verschmelzung nach § 20 UmwG dazu führt, dass Dienstverträge von Organmitgliedern vom übertragenen auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen und lediglich die Organstellung als solche mit der Verschmelzung erlischt. 2. Es ist geklärt, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses nicht vorliegt, wenn es nach einer sog. Änderungskündigung zu nicht wesentlich geänderten Konditionen fortgeführt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 2 Nr. 9, § 24, § 34; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.