Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werden teils nicht zutreffend dargelegt, teils liegen sie nicht vor.
1.
Die vorgebrachten Verfahrensmängel sind nicht bereits --in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO -- deshalb unerheblich, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) durch unter dem 28. Oktober 2004 erlassene Bescheide den Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid des Streitjahres aufgehoben hat und diese bestandskräftig geworden sind.
a)
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