BFH - Beschluss vom 22.10.2009
X B 89/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 173
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1770/07

Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags als Verfahrensfehler; Ergehen einer fiktiven Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen X B 89/08

DRsp Nr. 2009/28010

Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags als Verfahrensfehler; Ergehen einer fiktiven Steuerfestsetzung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werden teils nicht zutreffend dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

1.

Die vorgebrachten Verfahrensmängel sind nicht bereits --in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO -- deshalb unerheblich, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) durch unter dem 28. Oktober 2004 erlassene Bescheide den Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid des Streitjahres aufgehoben hat und diese bestandskräftig geworden sind.

a)