BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV B 45/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 735

Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV B 45/99

DRsp Nr. 2000/2659

Übergehen von Beweisanträgen

1. Das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar. 2. Die bloße Verlesung eines Schriftsatzes vom Vortag, der einen Antrag auf Zeugenbeweis enthält, zu Beginn der mündlichen Verhandlung reicht als rechtzeitige Rüge des Übergehens eines Beweisantrages nicht aus. 3. Hat der Stpfl., der den Schriftsatz verlesen hat, zur Kenntnis nehmen können, dass das Gericht den Zeugen nicht geladen hatte und war auch nicht erkennbar, dass das Gericht dies in einer weiteren mündlichen Verhandlung nachholen wollte, hätte er den Beweisantrag zu Protokoll erklären müssen, um sein Rügerecht nicht zu verlieren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die gerügten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt.