FG München - Beschluss vom 30.11.2004
6 V 3504/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 6 V 3504/04

DRsp Nr. 2005/2152

Überhöhter Kaufpreis eines Grundstücks als verdeckte Gewinnausschüttung

Ein überhöhter Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks kann grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Kaufpreis für ein Grundstück überhöht war und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1995 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr NN ist.

Mit notariellem Vertrag vom 28. April 1993 erwarben Herr NN und sein Sohn zum Miteigentum zu gleichen Teilen das Grundstück XY eine ehemalige Käsküche mit Nebengebäude (Objekt), zu einem Kaufpreis von 260.000 DM. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 29. Mai 1995 erwarb Herr NN den Hälftanteil seines Sohnes gegen Schuldübernahme. 1993 begann der Umbau des Objekts zu drei Eigentumswohnungen, im Streitjahr war der Umbau zu ca. 80 % vollendet. Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1996 erwarb die Antragstellerin das Objekt zu einem Kaufpreis von 990.000 DM. Mit Wertstellung 7. Januar 1997 wurde das Bankkonto der Antragstellerin mit einer Kaufpreisrate in Höhe von 690.000 DM belastet.