FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2023
9 K 9027/23
Normen:
FGO § 52a; FGO § 52d; StBerG § 157e;

Übermittlung von vorbereitenden Schriftsätzen und deren Anlagen als elektronisches Dokument; Voraussetzung für eine wirksame Ersatzeinreichung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 9027/23

DRsp Nr. 2023/11814

Übermittlung von vorbereitenden Schriftsätzen und deren Anlagen als elektronisches Dokument; Voraussetzung für eine wirksame Ersatzeinreichung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52a; FGO § 52d; StBerG § 157e;

Tatbestand

Aufgrund einer Prüfungsmitteilung über die Ergebnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte gegenüber den Klägern am 24. Juni 2022 geänderte Bescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019.

Über ihren Prozessbevollmächtigten, den Steuerberater C..., erhoben die Kläger gegen diese Bescheide Einsprüche, die der Beklagte mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2023 als unbegründet zurückwies. Die Einspruchsentscheidung ging ausweislich des Eingangsstempels auf der zu den Gerichtsakten eingereichten Fotokopie am 17. Januar 2023 beim Bevollmächtigten ein.

Die Kläger haben daraufhin mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 15. Februar 2023 Klage erhoben. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz des Bevollmächtigten ist am 17. Februar 2023 per Post beim Finanzgericht eingegangen. Die Schriftsätze enthalten keine Angaben dazu, weshalb sie per Telefax bzw. Post eingereicht wurden.