FG Niedersachsen - Urteil vom 16.12.2009
2 K 447/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 15 Satz 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 941

Übernahme durch Zwangsentnahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 447/07

DRsp Nr. 2010/6537

Übernahme durch Zwangsentnahme

Eine aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung anzusetzende Zwangsentnahme erhöht nicht die vorzutragenden Überentnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 15 Satz 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfreie Wohnungsentnahme aufgrund der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG zu beurteilen ist.

Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer der Streitjahre (2001 - 2003) veranlagt. Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in W.. Er ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) für das (abweichende) Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. des jeweiligen Jahres. Das Betriebsleiterwohnhaus wurde nach den Grundsätzen der Nutzungswertbesteuerung bis zum 31.12.1998 als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen behandelt. Zum 31.12.1998 schied das Betriebsleiterwohnhaus gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen aus.