BFH - Beschluss vom 09.12.2004
VII B 17/04
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 935
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2416/01

Übernahme tatsächlicher Feststellungen aus Strafverfahren

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII B 17/04

DRsp Nr. 2005/4903

Übernahme tatsächlicher Feststellungen aus Strafverfahren

1. Das FG ist nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen eines Strafgerichts zu Eigen zu machen. Eine Verpflichtung, die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu übernehmen, besteht nicht.2. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises ist nur zulässig, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: