Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.
1. Die Kläger machen als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei und ihnen dadurch das rechtliche Gehör versagt worden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 96 Abs. 2 FGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Darüber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, m.w.N.).
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