BFH - Beschluß vom 02.12.1998
II B 60/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 792

Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen II B 60/98

DRsp Nr. 1999/3487

Überraschungsentscheidung

Stützt sich die FG-Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der zwischen den Beteiligten schriftlich kontrovers erörtert worden ist, liegt darin keine unzulässige Überraschungsentscheidung.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Kläger machen als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei und ihnen dadurch das rechtliche Gehör versagt worden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 96 Abs. 2 FGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Darüber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, m.w.N.).