BFH - Beschluss vom 10.12.2002
V B 263/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 494

Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen V B 263/02

DRsp Nr. 2003/2638

Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG ohne ersichtlichen Grund vom Sachvortrag der Kl. abweicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltspraxis. Die Räumlichkeiten sind von einem der Gesellschafter A angemietet.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin für die Räumlichkeiten des Anwaltsbüros einen Wärmelieferungsvertrag mit den Stadtwerken abgeschlossen.

Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug für die Wärmelieferungen der Stadtwerke mit der Begründung, dass die an Herrn A adressierten Rechnungen die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Während des Klageverfahrens legte die Klägerin berichtigte Rechnungen der Stadtwerke vor, die nunmehr an das "Anwaltsbüro A und B" adressiert sind.