FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2009
2 K 247/08
Normen:
AO § 183 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 842

Überschusserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Immobilienfonds

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 247/08

DRsp Nr. 2010/4778

Überschusserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Immobilienfonds

1. Zu den Voraussetzungen der Bekanntgabe eines kombinierten positiv-negativen Gewinnfeststellungsbescheids. 2. Die Vermutung einer Einnahmeüberschusserzielungsabsicht nach § 21 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich auch bei einer Investition in einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde zu legen. 3. Allein aus dem Umstand, dass in dem Anlageprospekt eine Ertragsplanung nur für 20 Jahre mit einer anschließenden Liquidationsphase vorgenommen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass eine von vorneherein zeitliche begrenzte Beteiligung beabsichtigt war und deshalb auch nur dieser Zeitraum einer Prognoserechnung zugrunde zu legen ist.

Normenkette:

AO § 183 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen negative Feststellungsbescheide und begehrt die Zuweisung von Verlusten aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen der Ergebnisverteilung.