BFH - Urteil vom 28.10.1999
VIII R 7/97
Normen:
AO § 157 Abs. 2 ; EStG (1988) § 10d, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 564

Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen VIII R 7/97

DRsp Nr. 2000/919

Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Überschusserzielungsabsicht hat, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umständen zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose ab über - die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h., die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der konkreten Kapitalanlage, - die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und - die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2 ; EStG (1988) § 10d, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) und ihr 1994 verstorbener Ehemann X waren in den Streitjahren 1988 bis 1990 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Kläger und Revisionskläger zu 2 bis 6 (Kläger zu 2 bis 6) sind die Kinder und Erben des X.

Am ... Dezember 1989 wurde das Grundkapital der A-AG (AG) von 3 235 000 DM um 1 295 000 DM erhöht. Sämtliche jungen Aktien (12 950 Stück im Nennwert von 100 DM) zeichnete der Hauptaktionär Y. Der Ausgabebetrag je Aktie betrug 2 207,50 DM (Aufgeld je Aktie: 2 107,50 DM). Die Kapitalerhöhung wurde am ... Januar 1990 in das Handelsregister eingetragen.