BFH - Beschluß vom 16.09.1999
XI R 83/97
Normen:
FGO §§ 4, 6 Abs. 1, § 116 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 332

Übertragung auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen XI R 83/97

DRsp Nr. 2000/572

Übertragung auf den Einzelrichter

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 116 FGO. 2. Die Regelung des § 6 Abs. 1 FGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht notwendig, da die Beteiligten den Namen des zuständigen Richters jeder Zeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen können.

Normenkette:

FGO §§ 4, 6 Abs. 1, § 116 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid, der --im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden-- vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erging, legte die Klägerin Einspruch ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verwarf den Einspruch als unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters als unbegründet ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 119 Nr. 1 und Nr. 6 und des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).