I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid, der --im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden-- vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters als unbegründet ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 101 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 119 Nr. 1 und Nr. 6 und des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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