FG München - Urteil vom 24.11.1999
13 K 563/95
Normen:
EStG 1990 § 32 Abs. 6 Satz 4; EStG 1990 § 33a Abs. 1 Satz 1;

Übertragung der Kinderfreibeträge wegen nicht nachgewiesener Erfüllung der Unterhaltspflicht

FG München, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 13 K 563/95

DRsp Nr. 2001/2178

Übertragung der Kinderfreibeträge wegen nicht nachgewiesener Erfüllung der Unterhaltspflicht

Weist der Vater auf die Aufforderung des FA hin nicht durch Zahlungsbelege nach, dass er seiner Unterhaltspflicht für die bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kinder im Wesentlichen (75 % des geschuldeten Unterhalts) nachgekommen ist, ist die alleinige und volle Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Ehefrau nicht zu beanstanden. Ein Schreiben seines Rechtsanwalts an die Kindesmutter, in dem nur die vom Vater behaupteten Unterhaltszahlungen ohne Angaben zu den Tagen und der Höhe der Zahlungen wiedergegeben werden, ist insoweit kein geeigneter Nachweis.

Normenkette:

EStG 1990 § 32 Abs. 6 Satz 4; EStG 1990 § 33a Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wurde mit seiner zweiten Ehefrau für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In der ESt-Erklärung 1992 beantragte er für die Kinder Birgit Schmidt (B), Andrea Schmidt (A) und Susanne Möller (S), die als leibliche Kinder nur zum Kläger in einem Kindschaftsverhältnis standen, sowie für das Enkelkind, Christoph Schnoor, das auch im Streitjahr als Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen war, Kinderfreibeträge.

Gleichzeitig machte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Tochter S i. H. v. 2.400 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.