BFH - Beschluß vom 31.03.1999
XI R 100/96
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1242

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen XI R 100/96

DRsp Nr. 1999/6178

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Die namentliche Benennung des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss ist nicht notwendig. Denn die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters jederzeit aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan in Erfahrung bringen.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: