BFH - Beschluss vom 21.12.2004
II B 13/04
Normen:
FGO § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 897
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1880/02

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen II B 13/04

DRsp Nr. 2005/4127

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

Die Übertragung des Rechtsstreits durch den Senat auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 FGO ist unanfechtbar und unterliegt nicht der Beurteilung der Revision.

Normenkette:

FGO § 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kauften im Jahr 2001 eine im Jahr zuvor durch Aufteilung eines Mietshauses gebildete Eigentumswohnung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert für die Wohnung auf den 1. Januar 2001 fest und gab den Bescheid sowohl der Veräußerin als auch nach § 182 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Klägern als Rechtsnachfolgern bekannt. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Das FA zog die Veräußerin nach Anhörung der Kläger zum Einspruchsverfahren hinzu. Einspruch und Klage der Kläger gegen die Hinzuziehung blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde aufgrund eines Übertragungsbeschlusses des Senats gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter erlassen.