FG Berlin - Urteil vom 20.11.2002
9 B 9149/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1226
GmbHR 2003, 1298

Übertragung einer Beteiligung aus dem Gesamthandsvermögen einer nicht gewerblich tätigen Gesellschaft in das Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Gesellschaft

FG Berlin, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 9 B 9149/01

DRsp Nr. 2003/10980

Übertragung einer Beteiligung aus dem Gesamthandsvermögen einer nicht gewerblich tätigen Gesellschaft in das Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Gesellschaft

Die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen einer nicht gewerblich tätigen Gesellschaft in das Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Gesellschaft ist mit dem Nennwert der Beteiligung zu bewerten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine ehemalige in Berlin ansässige Kommanditgesellschaft, die aus X. als Komplementär mit einer Gesellschaftsbeteiligung von 75 v. H. und seiner Mutter Y. als Kommanditistin mit einer Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 25 v. H. bestand. Der Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Verpackungsmaterialien. Per 31. Dezember 1996 wurde der aktive Geschäftsbetrieb eingestellt und das Betriebsvermögen teils durch die Gesellschafter entnommen, teils an fremde Dritte veräußert.