BFH - Beschluss vom 13.11.2012
VI R 20/10
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 560;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 154/07

Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

BFH, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen VI R 20/10

DRsp Nr. 2013/136

Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

1. Wird Vorsorgekapital, das zugunsten eines Grenzgängers bei einer Versorgungseinrichtung durch als Arbeitslohn zu qualifizierende Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, von einer Versorgungseinrichtung auf eine andere Versorgungseinrichtung übertragen, ist diese Übertragung nicht erneut als Arbeitslohn anzusehen.2. Bei einer derartigen Übertragung kann es hinsichtlich möglicher übriger Einkunftstatbestände am Zufluss fehlen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; DBA-Schweiz Art. 3 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 560;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die nach schweizerischem Recht zwingende Übertragung des zugunsten eines Grenzgängers bestehenden Vorsorgekapitals von einer Versorgungseinrichtung auf eine andere Versorgungseinrichtung der Einkommensteuer unterliegt.