FG München - Urteil vom 29.10.2009
5 K 3075/06
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 197 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 377

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

FG München, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 3075/06

DRsp Nr. 2010/1795

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

1. Ein Antrag des Steuerpflichtigen, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige und das Finanzamt eine Vereinbarung darüber treffen, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben. 2. Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung in das 2. Quartal 2001 hinauszuschieben, so wird die einmal eingetretene Ablaufhemmung dadurch, dass das Finanzamt den Prüfungsbeginn tatsächlich bis in das 1. Quartal 2002 hinausgeschoben hat, nicht beendet oder gar rückwirkend aufgehoben. 3. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist nicht dahin auszulegen, dass ein zeitlich befristeter Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung der Außenprüfung nur zu einer zeitlich beschränkten Hemmung des Ablaufs der Verjährung führt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 197 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Erlass eines Änderungsbescheides im Anschluss an eine Außenprüfung die Feststellungsverjährung entgegenstand.

I.