BFH - Urteil vom 11.12.2018
VIII R 7/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2019, 789
BFH/NV 2019, 456
BFHE 263, 216
BStBl II 2019, 231
DB 2019, 885
DStR 2019, 668
DStRE 2019, 531
FR 2020, 836
HFR 2019, 355
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 712/14

Umfang der Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheit-Kompact-Rente

BFH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen VIII R 7/15

DRsp Nr. 2019/4873

Umfang der Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheit-Kompact-Rente

Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Januar 2015 2 K 712/14 hinsichtlich des Streitjahrs 2010, soweit es gegen den Kläger ergangen ist, und hinsichtlich des Streitjahrs 2011 insgesamt aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2;

Gründe

I.