FG München - Gerichtsbescheid vom 31.10.2012
7 K 172/12
Normen:
FGO § 44; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids Grobes Verschulden bei Mitteilung der anspruchserheblichen Tatsachen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist

FG München, Gerichtsbescheid vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 7 K 172/12

DRsp Nr. 2013/1200

Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids Grobes Verschulden bei Mitteilung der anspruchserheblichen Tatsachen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist

1. Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Kindergeldberechtigte keinen Nachweis über das Ende der Schulausbildung des Kindes oder eine daran anschließende Ausbildung vorgelegt hat und wird dieser Aufhebungsbescheid bestandskräftig, kann bei nachträglicher Vorlage der Nachweise Kindergeld erst ab dem der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgendem Monat festgesetzt werden. 2. Eine Änderung des bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder Beweismittel kommt nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte vor Erlass des Aufhebungsbescheids trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat und dies auch nicht innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt hat. Ihn trifft insoweit ein grobes Verschulden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 44; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.