OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2018
6 W 149/18
Normen:
RVG § 7 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 262/11

Umfang der Erstattung der Prozesskosten im Streitgenossenprozess

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 6 W 149/18

DRsp Nr. 2019/1036

Umfang der Erstattung der Prozesskosten im Streitgenossenprozess

Im Streitgenossenprozess kann einer von mehreren Streitgenossen grundsätzlich nur den auf seinen Bruchteil an der Klageforderung entfallenden Anteil an den Prozesskosten erstattet verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er dem beauftragten Rechtsanwalt in voller Höhe haftet und im Innenverhältnis wegen Zahlungsunfähigkeit eines Streitgenossen keinen vollen Ausgleich zu erlangen vermag.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss V des Landgerichts Cottbus vom 02.07.2018 - 6 O 262/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1) und Herr G... W..., der ursprüngliche Kläger zu 2) beauftragten gemeinsam Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus (6 O 262/11) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (11 U 28/14). Beiden Klägern wurde hierfür jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.