OLG Stuttgart - Urteil vom 15.12.2009
12 U 110/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 96/08

Umfang der Informationspflichten eines Steuerberaters hinsichtlich obergerichtlicher Entscheidungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 12 U 110/09

DRsp Nr. 2009/28269

Umfang der Informationspflichten eines Steuerberaters hinsichtlich obergerichtlicher Entscheidungen

1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung eines Finanzgerichts zur Kenntnis zu nehmen, die einen Steuertatbestand wegen Europarechtswidrigkeit nicht anwendet, wenn diese Frage bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht diskutiert worden war. 2. Soweit eine Pflicht besteht, eine obergerichtliche Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, ist dem Steuerberater grundsätzlich eine längere Karenzzeit zuzubilligen als im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 27.05.2009 - 5 O 56/08 - wird

zurückgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.889,69 €

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, ihre frühere Steuerberaterin, wegen nicht erteilter steuerlicher Hinweise auf Schadensersatz in Anspruch.