BVerfG - Beschluß vom 17.12.2001
1 BvR 381/01
Normen:
StBerG § 34 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1142
Vorinstanzen:
BGH, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 185/98
OLG Hamburg, vom 18.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 183/97
LG Hamburg, vom 11.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 81/97

Umfang der Kanzleipflicht von Steuerberatern; Person des Leiters einer weiteren Beratungsstelle

BVerfG, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 381/01

DRsp Nr. 2004/19935

Umfang der Kanzleipflicht von Steuerberatern; Person des Leiters einer weiteren Beratungsstelle

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Zivilgerichte davon ausgehen, dass die in § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG getroffene Regelung, wonach Leiter einer weiteren Beratungsstelle ein anderer Steuerberater sein muß, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dient.

Normenkette:

StBerG § 34 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die beschwerdeführenden Steuerberater wenden sich gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatergesetzes (im Folgenden: StBerG), insbesondere dagegen, dass der Leiter der weiteren Beratungsstelle ein "anderer" Steuerberater sein muss, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.

1. Die Beschwerdeführer sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in Hamburg. Etwa 85 km Luftlinie von ihrer Niederlassung entfernt in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis zum Erlass des landgerichtlichen Urteils von einem der Beschwerdeführer, der seine Niederlassung in Hamburg hat, geleitet. Anschließend wurde eine Steuerberaterin zur Leiterin der Beratungsstelle bestellt.